
Kostenübernahme durch Land/SHV
Wann kommt es zu einer Kostenübernahme durch das Land/ den Sozialhilfeverband und wie erhält man diese?
Für die Bezahlung eines Pflegeheimplatzes werden das Pflegegeld sowie 80% der Pension herangezogen. Übersteigen die monatlichen Kosten das Einkommen der betroffenen Person so ist es möglich, dass das Land oder der SHV die Differenz übernimmt.
Für eine Kostenübernahme wird ein Sozialhilfeantrag in der Wohnsitzgemeinde der pflegebedürftigen Person gestellt. Von dort aus wird der Antrag an die zuständige Bezirkshauptmannschaft bzw. das Sozialamt weitergeleitet, die dann über die Zuzahlung entscheidet. Neben eigenem Vermögen (es gilt eine 3-Jahresfrist, d.h. der Vermögensstand vor 3 Jahren ist maßgeblich) werden auch Ehepartner und Kinder bei der Zuzahlung herangezogen.
Wie wird das in der Praxis mit dem Vermögen gehandhabt?
Hier geht es um das Vermögen der zu pflegenden Person. Es gilt eine Grenze von 7.000 Euro „an freibleibendem Vermögen”. Beispiel: Die pflegebedürftige Person hat ein Sparbuch von 12.000 Euro – davon werden 5.000 Euro für die Finanzierung des Pflegebettes verwendet, 7.000 Euro bleiben in seinem oder ihrem Eigentum. Aber Achtung: Kurzfristiges Verschenken von Häusern oder Sparbüchern etwa an ein Kind ist nicht erlaubt. Die Behörde erkennt dies nicht an. Es gilt eine Dreijahresfrist, wobei aber immer im Einzelfall konkret geprüft und entschieden wird.